Hamburger Fußball-Verband e.V.
Name, Rechtsform, Sitz
Der Hamburger Fußball-Verband e.V. (HFV) hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist am 1.11.1947 in das Vereins-Register des Amtsgerichts der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Hamburg.
Der HFV ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), des Norddeutschen Fußball-Verbandes (NFV) und des Hamburger Sportbundes (HSB).
Er ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
Zweck und Aufgaben
Der Hamburger Fußball-Verband hat als Landesverband insbesondere folgende Aufgaben:
- den Fußballsport in der Freien und Hansestadt Hamburg zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder
gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit zu vertreten, den Fußballsport in verbands- und fachübergreifenden Angelegenheiten zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln,
- alle fußballtechnischen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem DFB oder dem NFV obliegen, zu regeln,
- Streitigkeiten zwischen den Vereinen zu schlichten,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Trainer, Übungsleiter sowie ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter des Verbandes und der Vereine zu gestalten und durchzuführen,
- den Spielbetrieb der Frauen, Herren und Jugend, sowie repräsentative Spiele durchzuführen,
- den Fußballsport als Futsal zu ermöglichen,
- den Fußballsport als Freizeit- und Breitensport zu ermöglichen,
- die Pflege und Förderung des Ehrenamtes
- Verträge über Fernseh-, Rundfunk- und Audioübertragungen von Spielen im DFB-Vereinspokal und der Regional- und Oberligen abzuschließen; dieses gilt auch für alle anderen Bild- und Tonträger künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere des Internets und anderer Online-Dienste sowie weiterer möglicher Vertragspartner
- Vergütungen aus vorgenannten Verträgen zu verteilen.
Gemeinnützigkeit
Der Hamburger Fußball-Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des HFV erhalten.
Alle Mittel des HFV sind für gemeinnützige Zwecke gebunden und entweder laufend für diese zu verausgaben oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen.
Etwaige Erträge werden einer Rücklage zugeführt, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Es darf keine Person durch Ausgaben oder Vergütungen, die dem Zweck des HFV fremd sind, begünstigt werden.