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Fuisting & Klein, Rechtsanwälte in Partnerschaft

Fuisting & Klein, Rechtsanwälte in Partnerschaft

Berliner Promenade 12, Saarbrücken ,
Wir sehen uns als Dienstleister für unsere Mandanten, denen wir individuelle, lösungsorientierte und verlässliche Beratung anbieten. Sie bekommen bei uns fundierte rechtliche Auskunft. Auf Verständlichkeit legen wir großen Wert. Umfassend ist die Beratung nur, wenn vorausschauend alle wichtigen persönlichen und wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigt werden. Richtig angepackt, können viele Konflikte ohne Gericht geklärt werden. Oft hilft ein dezidierter Brief, ein klärendes Gespräch oder Telefonat. Wir bieten auch Mediation (»Vermittlung«) an, eine bislang eher noch wenig verbreitete Methode im Umgang mit Konflikten. Prozessvertretung ist eines unserer Hauptaufgabenfelder. Auch hier zählen wieder Zuverlässigkeit und Engagement. Wir vertreten unsere Mandanten an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie am Bundessozialgericht und am Bundesarbeitsgericht. Unsere Anwälte haben sich auf wenige Fachgebiete spezialisiert und bilden sich regelmäßig fort. Vier Augen sehen mehr: Bei fachübergreifenden Angelegenheiten praktizieren unsere Rechtsanwälte die erforderliche Zusammenarbeit. Fuisting & Klein, Rechtsanwälte in Partnerschaft ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft aus in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten, die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Am Schloßberg 5, 66119 Saarbrücken sind. Sie setzt sich zusammen aus Justizrat Walter Klein, Britta Nold, Jörg-Toralt Warner und Daniel Fischer. Unsere Anschrift: Fuisting & Klein, Rechtsanwälte in Partnerschaft Berliner Promenade 12 D-66111 Saarbrücken Tel. 06 81 / 30 717 Fax 06 81 / 390 47 39 E-Mail: epost@fuisting-klein.de Internet: http://www.fuisting-klein.de DE 278352909 Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Saarbrücken: Amtsgericht Saarbrücken, PR 118 Sämtliche Anwälte der Partnerschaftsgesellschaft sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und unterliegen den nachfolgenden berufsrechtlichen Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) Fachanwaltsordnung (FAO) Standesregeln des Conseil des Barreaux de la Communauté Européenne (CCBE) etc. Alle berufsrechtlichen Regelungen sind über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer nachzulesen Haftpflichtversicherung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Alle Anwälte der Kanzlei Fuisting & Klein sind bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Vers. AG, Postfach 10 22 51, 70018 Stuttgart berufshaftpflichtversichert. Schieds- und Schlichtungsstelle Für Gebührenstreitigkeiten unterhält die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes eine Schieds- und Schlichtungsstelle. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.rak-saar.de
Tel: 0681/30717
Bender Tribünen

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Rs-regiotrade

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Langweiler Weg 14 c, Saarbrücken ,
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Tel: 06893-6944
Electronic Waldgeflüster

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Habsburger Straße 201, Zweibrücken ,
BEDINGUNGEN FÜR DEN BESUCH VON Waldgeflüster § 1 Zutritt Jugendlicher § 2 Künstlerische Freiheit § 3 Haftung § 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen (1) Generelle Benutzungsregeln (2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen in Hallen a) Das Mitbringen von Getränken in offenen Gefäßen ist untersagt. (3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen (4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen) (5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Campingplätzen (6) Besondere Regeln bei der Nutzung von Wohnmobilplätzen des Veranstalters oder von Wohnmobilplätzen die von diesem zur Vergügung gestellt werden. (7) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden. § 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund § 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes § 7 Absage der Veranstaltung § 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund § 9 Programmänderungen § 10 Informationspflichten § 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht Weitere wichtige Hinweise der Veranstalter Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Benutzungsbedingungen für Veranstaltungen der Veranstalter . Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber. Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die als Veranstalter durchführt wird. § 1 Zutritt Jugendlicher Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts. § 2 Künstlerische Freiheit ESM hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen. § 3 Haftung (1) Die ESM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie oder einer ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. (2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet die Veranstalter für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der ESM auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. (4) Soweit die Haftung gegenüber der Veranstalter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen Mit Erwerb der Eintrittskarte anerkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten. Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt: (1) Generelle Benutzungsregeln a) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen, Plastikkanister, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. b) Das Mitführen von Medienaufzeichnungsgeräten kann eingeschränkt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder. c) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erwerbers. d) Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Buchstaben a) und b), ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt. e) Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind bei Veranstaltungen vom Veranstalter aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen nicht auf das Gelände mitgeführt werden, Aufnahmen jedweder Form sind untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. f) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet. g) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten. h) Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer erhalten nur in Begleitung Ihres Betreuers Zutritt. Rollstuhlfahrer haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. (2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen in Hallen a) Das Mitbringen von Getränken in offenen Gefäßen ist untersagt. b) Nach Veranstaltungsbeginn besteht mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler bis zur Pause kein Anspruch auf Einlass. (3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Stehplatzbereiche beschränkt werden. Ein generelles Zutrittsrecht besteht nicht. Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden. (4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen) a) Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Die zulässige Gesamtmenge kann bis auf höchstens 0,5 l beschränkt werden und die Art der mitgebrachten Getränke kann eingeschränkt sein. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder. b) Es ist für Freiluftveranstaltungen angepasste Kleidung zu wählen und festes Schuhwerk zu tragen. (5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Campingplätzen a) Camping ist nur in Verbindung mit einem Veranstaltungsticket erlaubt. b) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. c) Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt. d) Camping ist nur auf extra dafür eingerichteten Campingplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. e) Zelte werden nicht zur Verfügung gestellt – es kann Campingmobiliar mitgenommen und benutzt werden. Nicht erlaubt sind Wohnungseinrichtungsgegenstände. d) di) f) Die Nutzung von Generatoren ist verboten. g) Die Nutzung von Gas und offenem Feuer ist nicht gestattet. Der Campingplatz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen. (6) Besondere Regeln bei der Nutzung von Wohnmobilplätzen des Veranstalters oder von Wohnmobilplätzen die von diesem zur Vergügung gestellt werden. a) Eine Zufahrt ist nur in Verbindung mit einem Veranstaltungsticket und nur für Wohnmobile bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht erlaubt – ein Wohnmobil ist jedes Fahrzeug, das so viele Schlafplätze bietet, wie es Insassen hat – Wohnwagen sind Wohnmobilen gleichgestellt – das Zugfahrzeug gilt als Wohnmobil. b) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. c) Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt. d) Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung. e) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf extra dafür eingerichteten Wohnmobilplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind. f) Zu jedem Wohnmobil ist ein Vor- oder Beizelt gestattet. Es dürfen nur abgenommene und geprüfte Gasanlagen in Betrieb genommen werden – offenes Feuer ist nicht gestattet. Die Nutzung von Benzingeneratoren ist verboten. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen. (7) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden. a) Eine Zufahrt ist nur in Verbindung mit einem Veranstaltungsticket und nur für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t erlaubt. b) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt. c) Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung. d) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf extra dafür eingerichteten Parkplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind. e) Das Nächtigen außerhalb von Fahrzeugen und das Übernachten auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Camping, Zelten und Lagern ist nicht erlaubt. Offenes Feuer ist nicht gestattet. Die Nutzung von Benzingeneratoren ist verboten. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen. § 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt.oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht. § 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen. § 7 Absage der Veranstaltung (1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte zuzüglich einer etwaigen Vorverkaufsgebühr des Veranstalters erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat. Weitergehende diesbezügliche Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) sind ausgeschlossen (2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten. (3) Der Veranstalter nimmt im Fall einer Absage nur solche Karten zurück, die über Vorverkaufsstellen im Eigenbetrieb erworben wurden. Im Übrigen sind die Karten an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben, in welchen sie erworben wurden. § 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund Die ESM behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts andres bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzerttermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren des Veranstalters – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Veranstalterin die Änderungen nicht zu vertreten hat. § 9 Programmänderungen (1) Die ESM behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die Veranstalter nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt. (2) Die Änderungen darf der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt. (3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen. § 10 Informationspflichten Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren. § 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht (1) Sofern der Erwerber Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Konstanz. Der Veranstalter ist jedoch auch berechtigt, den Erwerber an seinem Wohnsitz zu verklagen. (2) Hat der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der Gerichtsstand in jedem Fall Konstanz. In diesem Fall wird ausschließlich deutsches Recht angewendet. Weitere wichtige Hinweise der 1. SCHÜTZEN SIE SICH BEI ERHÖHTER LAUTSTÄRKE VOR HÖR- UND GESUNDHEITSSCHÄDEN! 2. Beim Parken beachten Sie bitte die Hinweise der Ordnungskräfte. Bitte benutzen Sie unserer Umwelt zuliebe die öffentlichen Verkehrsmittel. 3. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände. 4. Um sicher zu gehen, eine original Eintrittskarte zu erhalten, kaufen Sie Ihre Eintrittskarte nur an den bekannten Vorverkaufsstellen.
B/BI Die Büroeinrichter

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Dental Atelier Florian Ost

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